Rechtsprechung
BayObLG, 03.07.1989 - BReg. 2 Z 77/89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wohnungseigentum; Fertigstellung; Wohnung; Gebäude; Zahlung; Wohnanlage; Kaufpreis; Kaufvertrag
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Wohnungseigentum; Aktivlegitimation für Zahlungsansprüche gegen anderen Wohnungseigentümer
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG München I - 1 T 14947/88
- BayObLG, 03.07.1989 - BReg. 2 Z 77/89
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.12.1988 - V ZB 9/88
Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen der Wohnungseigentumsgemeinschaft …
Auszug aus BayObLG, 03.07.1989 - BReg. 2 Z 77/89
Der Bundesgerichtshof hat dies zwar ausdrücklich nur für Ansprüche gegen den Verwalter entschieden (BGH NJW 1989, 1091). - BayObLG, 15.06.1989 - BReg. 2 Z 50/89
Auszug aus BayObLG, 03.07.1989 - BReg. 2 Z 77/89
Der Senat hat sich bereits im Beschluß vom 15.6.1989 (BReg. 2 Z 50/89) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (…
- BGH, 20.04.1990 - V ZB 1/90
Geltendmachung der Hausgeldansprüche durch einen anderen Wohnungseigentümer; …
Daran sieht es sich aber durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 6. März 1987 (BayObLGZ 1987, 86), vom 3. Juli 1989 (WuM 1989, 526) und vom 18. Juli 1989 (BayObLGZ 1989, 310) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.Demgegenüber hat das Bayerische Oberste Landesgericht u.a. durch Beschluß vom 3. Juli 1989 (WuM 1989, 526) entschieden, ein Wohnungseigentümer dürfe Lasten- und Kostenbeiträge gegen andere Wohnungseigentümer nur dann geltend machen, wenn ein entsprechender Gemeinschaftsbeschluß vorliege.
Das liegt auch in der Linie des Senatsbeschlusses BGHZ 106, 222, 224 ff, wie das Bayerische Oberste Landesgericht (WuM 1989, 526) zutreffend annimmt.
- KG, 24.01.1990 - 24 W 1408/89
Wohnungseigentum; Hausgeldbeitrag; Gesamtjahresabrechnung; Gesamtwirtschaftsplan; …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - KG, 14.03.1990 - 24 W 6087/89
Bezeichnung eines Teileigentums in der Teilungserklärung als "Laden"; Bezeichnung …
2 Z 77/89">2 Z 77/89 - (WuM 1989, 526) ist damit auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.